Suche | Kontakt | Impressum
Wie verläuft der Kapazitätsprozess und wie lange dauert er?

Dies ist die häufigste Frage. Ihren ersten Teil können wir am wenigsten präzise beantworten, zum zweiten Teil eine ganz wichtige Aussage vorab, die wir sogleich noch näher erläutern:

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, entscheiden die Verwaltungsgerichte aufgrund der notwendigen Kapazitätsermittlungen und der rechtlichen Notwendigkeit, dass sowohl FH als auch Studienbewerber Stellung zu den Kapazitätsunterlagen nehmen müssen, so spät im Semester, dass Sie das konkrete Klagesemester regelmäßig nicht mehr nutzen und Scheine erst im nächsten Semester erwerben können. Die für die Erteilung eines Scheines notwendige „regelmäßige Teilnahme“ können Sie nicht mehr erreichen, wenn bereits 10% der Lehrveranstaltungsstunden des Semesters versäumt sind, auch wenn Sie hieran selbstverständlich keine Schuld trifft

Daher führt der Kapazitätsprozess auch gegen Fachhochschulen oft zu einer Verzögerung der Studienaufnahme von ½ Jahr bis im Extremfall zu einem Jahr. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Hochschule, versäumte Lehrveranstaltungen nochmals anzubieten, auch wenn die Hochschule ihre Kapazität falsch berechnet hat.

Wir können die Anträge bei Gericht erst nach Erhalt des Ablehnungsbescheides einleiten. Zum einen ist ja nicht ausgeschlossen, das Sie eine Zulassung erhalten und das Geld in dann bereits begonnene Verfahren daher umsonst investiert haben. Wesentlich ist jedoch folgendes: die Gerichte müssen den Parteien rechtliches Gehör gewähren und Fristen abwarten, bevor sie entscheiden können. Ein Studienplatzverfahren erfordert daher schon Geduld, zumal nicht alle Verwaltungsgerichte diese Verfahren vorrangig behandeln oder sich bemühen, den Bewerbern durch eine Entscheidung zu Semesterbeginn das Klagesemester noch vollständig zu sichern.

Da jedoch die Zulassungen durch die Gerichte jeweils „nach den Rechtsverhältnissen des SS 2005“ (oder des WS 2005/2006) bzw. des konkreten Bewerbungssemesters erfolgen, spielt es für das Verfahren und die Zuteilung eines Platzes selbst keine Rolle, wann das Gericht entscheidet. Also auch dann, wenn das Gericht z.B. erst im Laufe des SS 2005 oder gar kurz vor Beginn des WS 2005/2006 entscheidet, ist nur die Kapazitätsberechnung des konkreten Semesters und nur die Bewerberkonkurrenz gerade dieses Semesters maßgeblich. Dementsprechend ist die Aufnahme des Studiums auch nach Ablauf des „Klagesemesters“ noch möglich.

Die Dauer der Verfahren ist höchst unterschiedlich. Sie hängt von der Belastung der Gerichte, der Vergleichsbereitschaft der verklagten FH und – sollte das Gericht ein Losverfahren anordnen - von Ihrem individuellen Losglück ab.

Was ist mit meinem Studienortwunsch?

Wir können Ihnen einen konkreten Studienort nicht garantieren. Die Gerichte sind der Auffassung, dass der Kläger zwar ein verfassungsrechtlich garantiertes Hochschulzulassungsrecht habe, nicht aber einen Anspruch, an einer konkreten Fachhochschule zugelassen zu werden. Jeder Bewerber muss den ersten Studienplatz annehmen, der angeboten wird, späterer Tausch nach endgültiger Zulassung ist allerdings möglich.

Wer beim Studienfach keine Kompromisse machen will und auf einem numerus-clausus-Fach besteht, der muss auch bei Fachhochschulen gelegentlich beim Standort Zugeständnisse machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie die Fristen für sog. „ausserkapazitäre Anträge“, die es in einigen Bundesländern gibt, versäumt haben. Hier ist es oft sinnvoller, eine Alternative in einem anderen Bundesland zu suchen, als ein Semester oder – bei Jahreszulassung – ein Jahr auf die nächste Bewerbungsmöglichkeit zu warten.

Wir haben Mandanten in der Vergangenheit u.a. in folgenden Fachhochschulstudiengängen eingeklagt:


Eine konkrete Prognose für den von Ihnen gewünschten Studiengang können wir in dieser allgemeinen Information angesichts der Vielzahl der Fachhochschulen und der ausdifferenzierten Studiengänge nicht geben. Dies muss der Einzelberatung durch den von Ihnen gewählten Anwalt überlassen bleiben.


Muss ich mich vor der Kapazitätsklage bei der Fachhochschule beworben haben ?

In der Regel ja. Nur bei einzelnen Hochschulen können Sie den Kapazitätsprozess auch dann durchführen, wenn Sie sich in Ihrem Wunschfach nicht bei der konkreten FH beworben haben. Eine Reihe von Fachhochschulen scheiden dann in der Regel im Klageprogramm aus, wenn Sie keine Bewerbung nachweisen können.

Wir hoffen gemeinsam, Ihnen die notwendigen Informationen gegeben zu haben, die Ihnen eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. Für ein Telefonat oder ein Gespräch stehen alle an diesem Info beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.


Wann muss ich Mandat erteilen und wann muss die Klage eingeleitet werden ?

Bei der Einleitung der Verfahren müssen wir zahlreiche Formen und Fristen beachten.

So verlangen die Vorschriften einiger Bundesländer, dass durch einen besonderen Antrag vor dem 15.1. (für ein Sommersemester) bzw. dem 15.7. (für ein Wintersemester) die Kapazitätsklage durch einen Antrag bei der Hochschule angekündigt wird. Auch legen andere Bundesländer Fristen für derartige Anträge fest. Dort, wo dies nicht erfolgt, setzen in der Regel die Gerichte Fristen, die oft mit dem Semesterbeginn enden. Danach gestellte Anträge sind dann zwecklos und werden wegen Versäumung dieser Frist ohne Sachprüfung zurückgewiesen. Auch hierüber beraten wir Sie – bezogen auf Ihren konkreten Studien- und Studienortwunsch.

Damit wir diese Fristen für Sie einhalten können, ist es notwendig, dass Sie uns frühzeitig das Mandat erteilen, die entsprechenden Anträge bei den Fachhochschulen für Sie zu stellen. Sie sollten den – negativen - Bescheid der FH nicht abwarten, denn dann könnte es an einer Reihe von FH`s zu spät sein und wir können – wegen der fehlenden rechtzeitigen Antragstellung – gegen diese FH`s keine Verfahren mehr für Sie durchführen. Aus diesem Grunde ist es ratsam, wenn Sie sich deutlich vor den oben angegebenen, für das von Ihnen gewünschte Semester einschlägigen, Fristen mit uns in Verbindung setzen.


Die Dauer der Kapazitätsprozesse:

Sie hängt ab von der Vergleichsbereitschaft der jeweils verklagten FH und – wenn es mit dieser nicht weit her ist – von der Belastung der Gerichte. Sind – wie bei begehrten Studiengängen mehr Kläger als – nach Ansicht des Gerichts - freie Plätze vorhanden, kommt es auf Ihr individuelles Losglück an. In jedem Semester gibt es zahlreiche Mandanten, die sofort, das heisst noch vor oder direkt nach Beginn des Studienbetriebes im Klagesemester ihren Studienplatz erhalten, andere, die beim Losverfahren ständig schlechte Ergebnisse erzielen, müssen länger als der Durchschnitt warten.

Muss das Gericht entscheiden, dauern die erstinstanzlichen Verfahren, in denen die meisten Studienplätze vergeben werden, zwischen einem und sechs Monaten. Dies bedeutet, dass unsere Mandanten, die eine Zulassung erhalten haben, mit dem Beginn des nächstfolgenden Semesters ihr Studium aufnehmen konnten. In Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn es zur Verteilung der Studienplätze eines Beschwerdeverfahrens oder einer stattgebenden Entscheidung des nächsthöheren Gerichts (OVG oder VGH) bedurfte, konnte sich die Verfahrensdauer bis zu einem Jahr hin erstrecken. Durchschnittlich können Sie jedoch von einer Verfahrensdauer von sechs Monaten, d.h. einem Semester, ausgehen.