Bei der Kapazitätsklage gibt es drei unterschiedliche Kostenfaktoren:
- die Gerichtskosten und Kosten der Widerspruchsverfahren,
- unsere Anwaltsgebühren,
- bei einzelnen Hochschulen die Gebühren von Universitätsanwälten.
Die Gerichts-, die Universitäts- und unsere Anwaltsgebühren hängen von der Zahl der Hochschulen ab, die wir für Sie verklagen. Wir vereinbaren grundsätzlich schriftlich eine Pauschalvergütung. Die Einzelheiten teilt Ihnen bei konkretem Interesse jeder von uns gerne mit. Dies gilt auch hinsichtlich der Gerichtskosten, die pro verklagter FH mit etwa 160,00 € für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren anzusetzen sind. Hinzu können Gerichtskosten für ein eventuell durchzuführendes Beschwerdeverfahren kommen.
Gebühren von Gegenanwälte entstehen nur bei den anwaltlich vertretenen Hochschulen und nur dann, wenn sie den konkreten Rechtsstreit verlieren. Die Honorare dieser Anwälte werden auf der Basis der gesetzlichen Gebührenordnung in diesem Fall gerichtlich festgesetzt. Derzeit lassen sich – soweit ersichtlich – nur die FH Biberach, die FH Konstanz und (gelegentlich) die FH Stuttgart durch Anwaltsbüros vertreten.
Wann kann ich Prozesskostenhilfe beanspruchen?
Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sowohl der Kläger selbst als auch seine Eltern bedürftig sind. In der Regel besteht nämlich ein Vorschuss auf die Prozesskosten gegen die Eltern. Es genügt also nicht, das der Studienbewerber "arm" im Sinne des Gesetzes ist. Seine Eltern haben grundsätzlich die Verpflichtung, auch Studienplatzprozesse im Rahmen des Unterhalts zu finanzieren. Da bei der Prozesskostenhilfe staatliche Gelder vergeben werden, wird die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen durch die Gerichte streng gehandhabt.
Darüber hinaus gewähren nicht alle Verwaltungsgerichte trotz Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und Erfolgsaussicht des Verfahrens Prozesskostenhilfe, obwohl eine Grundsatzentscheidung hierfür vom Bundesverwaltungsgericht vorliegt. Hierdurch schränkt sich das Klageprogramm des Prozesskostenhilfeklägers weiter ein.
Wer davon ausgehen kann, das er Prozesskostenhilfe bekommen könnte, dessen wirtschaftliche Verhältnisse müssen durch uns vorgeprüft werden. Für das Beratungsgespräch sollte dieser Mandant Einkommens- und Vermögensnachweise sowie Gehaltsbescheinigungen und Steuererklärungen und Steuerbescheide für sich selbst sowie für seine Eltern (oder andere Unterhaltspflichtige) möglichst im Original mitbringen. Eine vertiefte Beurteilung der Sachlage ist in dieser allgemeinen Vorabinformation nicht möglich.