Ihre Chancen im Auswahlverfahren der Fachhochschulen
Die Zulassungsgrenzwerte sind nur verbindlich für die konkrete FH und dort auch nur für die zurückliegenden Auswahlverfahren zu erfahren. In jedem Semester werden die Grenzwerte nach dem konkreten Antragsverhalten der Bewerber neu festgelegt. Das bedeutet, dass Sie aufgrund der bisherigen Zulassungsergebnisse nicht sicher auf die im kommenden Semester zu erwartenden Noten-, oder Wartezeitgrenzwerte schließen können.
Die Fachhochschulstudiengänge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Der numerus clausus ist hier inzwischen in Studiengängen wie Wirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht, International Business Administration und den besonders nachgefragten Tourismus- und Medienstudiengängen erheblich schärfer als in den entsprechenden Uni-Fächern und zahlreichen anderen "traditionellen" NC-Fächern. Allerdings stehen die hohen Leistungsanforderungen und die exorbitant hohen Wartezeiten nicht im Blickpunkt des Interesses, weil immer nur der einzelne Bewerber betroffen ist und in der Regel – mit Ausnahme Nordrhein-Westfalen, das die Plätze an Fachhochschulen über die ZVS vergeben lässt, die Auswahlgrenzwerte nicht veröffentlicht werden und allenfalls über die Internet-Auftritte jeder einzelnen Fachhochschule zu erfahren sind. Daher sprechen wir von einem heimlichen numerus-clausus.
Grund für die hohen Bewerberzahlen und die daraus folgenden Anforderungen an die Zulassung nach Leistung und Wartezeit ist die fachliche Differenzierung der Studiengänge, die zunehmende Spezialisierung, insbesondere in den Medienstudiengängen, die Praxisorientierung und die klar definierte Studiendauer von acht Semestern. Zudem sind die Berufschancen für die Absolventen der Fachhochschulen nach wie vor befriedigend bis gut.
Was können Sie nach einer Ablehnung tun ?
Sie können und sollten einen fachlich versierten Anwalt mit der Durchführung einer Kapazitätsklage beauftragen.
Die Kapazitätsklage ist eine seit vielen Jahren bewährte Maßnahme, mit der Sie sehr häufig den begehrten Studienplatz im Wunschstudium ohne jahrelange Wartezeit erhalten können. Allerdings: auch bei Kapazitätsklagen besteht das Risiko, zu scheitern und damit trotz erheblichen finanziellen Einsatzes keinen Studienplatz zu erhalten. Gleichwohl führt sie häufig zum Erfolg und trotz einer gewissen Dauer dann zu einer beträchtlichen Verkürzung der Wartezeit.
Einen Kapazitätsprozess können EU-Staatsangehörige wie Deutsche führen. Seit einigen Jahren werden von der ZVS auch Bildungsinländer aus anderen Staaten, insbesondere der Türkei, gleichgestellt. Diese Gleichstellung wird zwischenzeitlich von immer mehr – wenn auch bisher nicht von allen - Verwaltungsgerichten vorgenommen. Wenn Sie Bildungsinländer sind, jedoch aus einem Land außerhalb der EU kommen, müssen wir Sie allerdings gesondert beraten. Dies gilt ebenso für Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung.
Durch eine gerichtliche Entscheidung im Kapazitätsprozess, mit der an einer konkreten Hochschule eine konkrete Zahl von freien Studienplätzen (ungenutzte Kapazität) festgestellt wird, werden die von uns vertretenen Mandanten entweder an einem gerichtlichen Vergabeverfahren über zusätzliche Studienplätze beteiligt oder es wird ihm bzw. ihnen direkt ein Studienplatz zugewiesen. Wir haben in den vergangenen Jahren in praktisch allen Fächern für unsere Mandanten gute bis sehr gute Erfolge erzielt. Auf diese kommen wir unten bei den einzelnen Studiengängen zurück.
Die Rechtsstreite, die wir mit dem Schlagwort „Kapazitätsklage“, „Kapazitätsprozess„ oder „NC-Verfahren“ kennzeichnen, richten sich stets (also auch im Falle der Ablehnung durch die ZVS) gegen konkrete Fachhochschulen, die Ihren Wunschstudiengang anbieten. Mit dem Antrag bzw. der Klage behaupten wir, das die FH ihre Ausbildungskapazität mit der festgesetzten Zulassungszahl nicht „kapazitätserschöpfend“ genutzt hat.
In vielen Studiengängen klagen zunächst an einer Fachhochschule mehr Studienbewerber um Studienplätze „außerhalb der Kapazität“, also um Plätze, die nach Ansicht der Hochschulen gar nicht vorhanden sind. Die Auswahl, wer einen der begehrten Plätze bekommt, erfolgt bei einem „Bewerberüberhang“ praktisch bei allen Gerichten durch ein Losverfahren. Dabei wird ohne jede Einflussnahme des Anwalts jeder Mandant individuell an dem Losverfahren beteiligt, das nach gerichtlicher Auflage von der FH durchgeführt wird.